Abschn. 4.8.2 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte, z. B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Warenlager, deren Werte festgestellt werden. ²Die dem Kreditgeber hierdurch entstehenden Kosten…
Amtlicher Wortlaut
(2) ¹Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte, z. B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Warenlager, deren Werte festgestellt werden. ²Die dem Kreditgeber hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Schätzungsgebühren und Fahrtkosten, werden dem Kreditnehmer bei der Kreditgewährung in Rechnung gestellt. ³Mit der Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte werden keine selbständigen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. ⁴Diese Tätigkeit dient vielmehr lediglich dazu, die Kreditgewährung zu ermöglichen. ⁵Dieser unmittelbare, auf wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhende Zusammenhang rechtfertigt es, in der Ermittlung des Wertes der Sicherungsobjekte eine Nebenleistung zur Kreditgewährung zu sehen und sie damit als steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG zu behandeln (BFH-Urteil vom 09.07.1970 – V R 32/70, BStBl II S. 645).
(3) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring siehe Abschnitt 2.4.
(4) ¹Die Darlehenshingabe der Bausparkassen durch Auszahlung der Baudarlehen auf Grund von Bausparverträgen ist als Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei. ²Die Steuerfreiheit umfasst die gesamte Vergütung, die von den Bausparkassen für die Kreditgewährung vereinnahmt wird. ³Darunter fallen außer den Zinsbeträgen auch die Nebengebühren, wie z. B. die Abschluss- und die Zuteilungsgebühren. ⁴Steuerfrei sind ferner die durch die Darlehensgebühr und durch die Kontogebühr abgegoltenen Leistungen der Bausparkasse (BFH-Urteil vom 13.02.1969 – V R 68/67, BStBl II S. 449). ⁵Dagegen sind insbesondere die Herausgabe eines Nachrichtenblatts, die Bauberatung und Bauaufsicht steuerpflichtig, weil es sich dabei um selbständige Leistungen neben der Kreditgewährung handelt.
(5) Die Vergütungen, die dem Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (PfandIV) zustehen, sind Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditgewährung (BFH-Urteil vom 09.07.1970 – V R 32/70, BStBl II S. 645).
(6) Hat der der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger Rückzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder Rückforderung des Darlehens als Folge bestimmter, vom Kunden zu vertretender Ereignisse im Voraus festgelegte Beträge zu zahlen (sog. Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigungen), handelt es sich – soweit nicht Schadensersatz vorliegt – um Entgelte für nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditleistungen (BFH-Urteil vom 20.03.1980 – V R 32/76, BStBl II S. 538).
(7) ¹Eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditgewährung liegt nicht vor, wenn jemand einem Unternehmer Geld für dessen Unternehmen oder zur Durchführung einzelner Geschäfte gegen Beteiligung nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust zur Verfügung stellt. ²Eine Beteiligung am Verlust ist mit dem Wesen des Darlehens, bei dem die hingegebene Geldsumme zurückzuzahlen ist, unvereinbar (BFH-Urteil vom 19.03.1970 – V R 137/69, BStBl II S. 602).
(8) ¹Vereinbart eine Bank mit einem Kreditvermittler, dass dieser in die Kreditanträge der Kreditkunden einen höheren Zinssatz einsetzen darf, als sie ohne die Einschaltung eines Kreditvermittlers verlangen würde (sog. Packing), ist die Zinsdifferenz das Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Kreditvermittlers gegenüber der Bank (BFH-Urteil vom 08.05.1980 – V R 126/76, BStBl II S. 618). ²Die Leistung ist als Kreditvermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei.
(9) Eine vorab erstellte Finanzanalyse der Kundendaten durch den Vermittler, in der Absicht den Kunden bei der Auswahl des Finanzproduktes zu unterstützen bzw. das für ihn am besten passende Finanzprodukt auswählen zu können, kann, wenn sie ähnlich einer Kaufberatung das Mittel darstellt, um die Hauptleistung Kreditvermittlung in Anspruch zu nehmen, als unselbständige Nebenleistung (vgl. hierzu Abschnitt 3.10 Abs. 5) zur Kreditvermittlung angesehen werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; 2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); 3. die folgenden sonstigen Leistungen: a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von…
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20 von 83 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- Abschn. 4.3.4 UStAE – Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehenUStAE
- Abschn. 4.3.5 UStAE – Ausnahmen von der SteuerbefreiungUStAE
- Abschn. 4.3.6 UStAE – Buchmäßiger NachweisUStAE
- Abschn. 4.4b.1 UStAE – Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von GegenständenUStAE
- Abschn. 4.4c.1 UStAE – Steuerbefreiung der Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG an einen UnternehmerUStAE
- Abschn. 4.5.1 UStAE – Steuerfreie VermittlungsleistungenUStAE
- Abschn. 4.5.2 UStAE – Vermittlungsleistungen der ReisebürosUStAE
- Abschn. 4.5.3 UStAE – Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“)UStAE
- Abschn. 4.5.4 UStAE – Buchmäßiger NachweisUStAE
- Abschn. 4.7.1 UStAE – Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der GSVPUStAE
- Abschn. 4.8.3 UStAE – Gesetzliche ZahlungsmittelUStAE
- Abschn. 4.8.4 UStAE – Umsätze im Geschäft mit ForderungenUStAE
- Abschn. 4.8.5 UStAE – EinlagengeschäftUStAE
- Abschn. 4.8.7 UStAE – Zahlungs-, Überweisungs- und KontokorrentverkehrUStAE
- Abschn. 4.8.8 UStAE – Umsätze im Geschäft mit WertpapierenUStAE
- Abschn. 4.8.9 UStAE – Verwahrung und Verwaltung von WertpapierenUStAE
- Abschn. 4.8.10 UStAE – GesellschaftsanteileUStAE
- Abschn. 4.8.12 UStAE – Übernahme von Bürgschaften und anderen SicherheitenUStAE
- Abschn. 4.8.13 UStAE – Verwaltung von Investmentvermögen und von VersorgungseinrichtungenUStAE
- Abschn. 4.9.1 UStAE – Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 4 UStG
6 von 398 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20), V R 8/26, XI R 11/23, XI R 34/201. An Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen unterliegen nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. 2. Zur Steuerbarkeit und zur Schätzung des Umfangs steuerbarer…
- BFH, Urteil vom 18.12.2025, V R 3/25Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013…
- BFH, Urteil vom 18.12.2025, V R 31/23Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 10/231. Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen…
- BFH, Urteil vom 13.11.2025, V R 4/231. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht. 2. Zu den…
- BFH, Urteil vom 08.07.2025, XI R 36/231. Der Unternehmer, der ein nicht nach § 108 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes privates Krankenhaus betreibt, kann sich jedenfalls bis zum 31.12.2019 hinsichtlich der von ihm erbrachten…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche