Abschn. 15.21 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(2) Beim Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen gegen Bareinlage stehen, ist zu beachten, dass Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG u. a. ist, dass der Unternehmer eine Leistung für sein…
Amtlicher Wortlaut
(2) Beim Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen gegen Bareinlage stehen, ist zu beachten, dass Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG u. a. ist, dass der Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2) von einem anderen Unternehmer bezogen hat und die Eingangsleistung nicht mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen.
(3) Da die unternehmerische Tätigkeit mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden beginnt, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1 Satz 1), können auch Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft und der Aufnahme von Gesellschaftern für das Unternehmen der Gesellschaft bezogen werden.
(4) ¹Das Recht auf Vorsteuerabzug aus den bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der „versteuerten“, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 sowie EuGH-Urteile vom 26.05.2005, C-465/03, Kretztechnik, und vom 13.03.2008, C-437/06, Securenta). ²In den Fällen der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage oder der Ausgabe neuer Aktien ist diese Voraussetzung ungeachtet der Nichtsteuerbarkeit dieser Vorgänge, also ungeachtet eines fehlenden direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Ausgangsumsatz, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 26.05.2005, C-465/03, Kretztechnik, für die mit den Vorgängen im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen erfüllt, wenn
1. die Aufnahme des Gesellschafters oder die Ausgabe neuer Aktien erfolgte, um das Kapital des Unternehmers zugunsten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, und
2. die Kosten der Leistungen, die der Unternehmer in diesem Zusammenhang bezogen hat, Teil seiner allgemeinen Kosten sind und somit zu den Preiselementen seiner Produkte gehören.
(5) ¹Kosten für die Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage, die Ausgabe von Aktien oder die Begebung von Inhaberschuldverschreibungen (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2010 – V R 29/09, BStBl II S. 885), die zu den allgemeinen Kosten des Unternehmers gehören, hängen somit grundsätzlich direkt und unmittelbar mit dessen wirtschaftlicher Tätigkeit zusammen. ²Dies gilt auch für Aufwendungen des Unternehmers, die mit seiner rechtlichen Beratung im Zusammenhang mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit oder mit einem Unternehmenskonzept entstehen.
(6) ¹Der Vorsteuerabzug ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG zu gewähren. ²In Bezug auf die mit der Ausgabe der Beteiligungen entstandenen Kosten ist daher hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug Folgendes zu beachten:
1. ¹Dient die Ausgabe der Beteiligung der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung des Unternehmens und sind die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen der Ausgangsumsätze geworden, gehören die Aufwendungen zu den allgemeinen Kosten, für die sich der Vorsteuerabzug nach den Verhältnissen des Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs bestimmt. ²Führt der Unternehmer nicht ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, sind die abziehbaren Vorsteuern aus den im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage oder die Ausgabe neuer Aktien im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 4 UStG zu ermitteln (vgl. Abschnitt 15.17).
2. ¹Dienen die aus der Ausgabe der Beteiligungen zugeflossenen Mittel hingegen der Erweiterung oder Stärkung eines bestimmten Geschäftsbetriebs und sind die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen nur bestimmter Ausgangsumsätze geworden (z. B. konkretes, aus dem Prospekt zur Ausgabe der Anteile ersichtliches Projekt), ist auf die insoweit beabsichtigte Verwendung abzustellen. ²Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sind die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs für den Besteuerungszeitraum der Verwendung beabsichtigten Ausgangsumsätze (siehe BFH-Urteil vom 08.03.2001 – V R 24/98, BStBl II 2003 S. 430).
3. ¹Soweit das durch die Ausgabe von Beteiligungen beschaffte Kapital dem nichtunternehmerischen Bereich zufließt (z. B. Kapitalerhöhung durch eine Finanzholding), ist ein Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2010 – V R 29/09, BStBl II S. 885, und Abschnitt 15.2b Abs. 2). ²In den Fällen, in denen eine Gesellschaft neben dem unternehmerischen auch einen nichtunternehmerischen Bereich unterhält, und in denen die Mittel aus der Ausgabe der Beteiligung nicht ausschließlich dem nichtunternehmerischen Bereich zufließen, sind die aus den mit der Ausgabe der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen angefallenen Vorsteuerbeträge entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. ³Für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge gelten die Grundsätze des § 15 Abs. 4 UStG entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74).
Beispiel:
¹Das Unternehmen U bezieht Beratungsleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Anteile zur Kapitalbeschaffung stehen. ²U ist nur unternehmerisch tätig.
³Der Vorsteuerabzug richtet sich in diesem Fall nach der unternehmerischen Gesamttätigkeit, weil es sich bei der Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile nicht um Leistungen handelt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 und BFH-Urteil vom 06.05.2010 – V R 29/09, BStBl II S. 885). ⁴Insofern liegt mangels Leistungscharakter kein konkreter Ausgangsumsatz vor, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang dergestalt besteht, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit ausgeschlossen wäre.
(7) ¹Die Grundsätze dieses Abschnitts sind in den Fällen der Ausgabe von Beteiligungen gegen Sacheinlage sinngemäß anzuwenden. ²Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Beteiligungen gegen Sacheinlage beim einbringenden Gesellschafter vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2003 – V R 79/01, BStBl II 2004 S. 375.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; 2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände…
§ 15 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15 UStG
20 von 28 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- Abschn. 15.5 UStAE – Vorsteuerabzug bei FahrausweisenUStAE
- Abschn. 15.6 UStAE – Vorsteuerabzug bei RepräsentationsaufwendungenUStAE
- Abschn. 15.6a UStAE – Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten GrundstückenUStAE
- Abschn. 15.7 UStAE – Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und GüterbeförderungenUStAE
- Abschn. 15.8 UStAE – Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im InlandUStAE
- Abschn. 15.9 UStAE – Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStGUStAE
- Abschn. 15.10 UStAE – Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer RechnungUStAE
- Abschn. 15.11 UStAE – Nachweis der Voraussetzungen für den VorsteuerabzugUStAE
- Abschn. 15.12 UStAE – Allgemeines zum Ausschluss vom VorsteuerabzugUStAE
- Abschn. 15.13 UStAE – Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien UmsätzenUStAE
- Abschn. 15.14 UStAE – Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im AuslandUStAE
- Abschn. 15.15 UStAE – Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen LeistungenUStAE
- Abschn. 15.16 UStAE – Grundsätze zur Aufteilung der VorsteuerbeträgeUStAE
- Abschn. 15.17 UStAE – Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStGUStAE
- Abschn. 15.18 UStAE – Erleichterungen bei der Aufteilung der VorsteuerbeträgeUStAE
- Abschn. 15.19 UStAE – Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen RechtsUStAE
- Abschn. 15.20 UStAE – Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die GesellschaftUStAE
- Abschn. 15.22 UStAE – Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen BeteiligungenUStAE
- Abschn. 15.23 UStAE – Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten FahrzeugenUStAE
- Abschn. 15.24 UStAE – Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten FahrrädernUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 15 UStG
6 von 367 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21), V R 11/26, XI R 14/23, XI R 22/211. Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels sowie der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen…
- BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer --gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten-- unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist…
- BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 1/25Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften --im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung-- gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantinen zu denselben Konditionen wie dem eigenen…
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 37/23Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem…
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 38/231. Eine --zum Vorsteuerabzug berechtigende-- Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende…
- BFH, Urteil vom 06.11.2025, V R 36/23Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?
Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?
Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?
- Unter 10 % unternehmerischer Nutzung keine Zuordnung möglich (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
- Ab 10 % Zuordnungswahlrecht: voll, gar nicht oder anteilig (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).
- Bei voller Zuordnung voller Vorsteuerabzug und Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
- Zeitnahe Dokumentation bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist der Jahreserklärung (regelmäßig 31.7. des Folgejahres; Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE).
- Sonderregel für Grundstücke: § 15 Abs. 1b UStG.
Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche