Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 25.3 UStAE

Bemessungsgrundlage bei ReiseleistungenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 25 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: ¹Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland verkauft im eigenen Namen eine im Inland stattfindende Bahnpauschalreise. ²Der Preis beträgt 440 € pro Person. ³Es nehmen 40 Personen teil. ⁴Der Reiseveranstalter wendet für Reisevorleistungen einschließlich Umsatzsteuer…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

¹Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland verkauft im eigenen Namen eine im Inland stattfindende Bahnpauschalreise. ²Der Preis beträgt 440 € pro Person. ³Es nehmen 40 Personen teil. ⁴Der Reiseveranstalter wendet für Reisevorleistungen einschließlich Umsatzsteuer folgende Beträge auf:

1. an die Deutsche Bahn AG für Beförderungsleistungen | 3.200,00 €,

2. an das Hotel für Beherbergungsleistungen | 12.000,00 €.

⁵Die Marge ist für jeden einzelnen Reiseteilnehmer zu ermitteln, soweit nicht einzelne Leistungsempfänger im eigenen Namen für weitere Reiseteilnehmer auftreten:

Reisepreis (Aufwendungen des Reiseteilnehmers) | 440,00 €

./. Reisevorleistungen

für die Beförderung 3.200,00 € / 40 = 80,00 €

für die Beherbergung 12.000,00 € / 40 = 300,00 € | 380,00 €

Marge | 60,00 €

./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) | 9,58 €

Bemessungsgrundlage | 50,42 €

³Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet mehrere Reisen zusammenzufassen, für die der Unternehmer einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet. ⁴Der Unternehmer kann ferner aus Vereinfachungsgründen bei Dritten erworbene Übernachtungs- oder Beförderungskontingente vollständig als Reisevorleistungen behandeln, auch wenn diese Kontingente nicht voll umfänglich abgerufen werden. ⁵Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung Gebrauch, muss er diese Regelung bei allen von ihm innerhalb eines Besteuerungszeitraums veranstalteten Reisen anwenden. ⁶Ergeben sich dadurch negative Einzelmargen, sind diese nicht mit positiven Einzelmargen verrechenbar. ⁷Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch, sind die nicht abgerufenen Kontingente keine Reisevorleistungen. ⁸Der Vorsteuerabzug steht ihm insoweit unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zu.

Beispiel 2:

¹Der im Inland ansässige Reiseveranstalter A hat einem spanischen Hotel für sieben Nächte die Belegung von 100 Zimmern zu einem Einzelübernachtungspreis von 35 € zugesagt. ²A muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt in Höhe von 24.500 € auch dann entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle belegen kann. ³A kalkuliert mit einer 100 %igen Zimmerbelegung. ⁴Tatsächlich wird lediglich eine Auslastung von 80 % erreicht. ⁵A hat pro Reise – ggf. pro Teilnehmer – zunächst 245 € als Reisevorleistung zu berücksichtigen. ⁶Sobald A alle Informationen über die tatsächliche Belegung der gebuchten Zimmer vorliegen, sind die damit zusammenhängenden Margenermittlungen zu korrigieren. ⁷Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Berichtigung der Umsatzsteuer in einem Betrag vorgenommen wird, wenn dabei keine negativen Einzelmargen entstehen.

Geplante Beherbergungsleistungen pro Reise (35,00 € x 7 Tage) | 245,00 €

Tatsächliche Beherbergungsleistungen pro Reise (35,00 € x 7 Tage x 100/80 oder 24.500,00 € / 80) | 306,25 €

Erhöhung der Reisevorleistung = Minderung der Marge pro Reise | 61,25 €

Summe der Margenminderung (61,25 € x 80 oder 24.500,00 € x 20 %) | 4.900,00 €

./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) | 782,35 €

Minderung Bemessungsgrundlage | 4.117,65 €

⁹Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelt- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. ¹⁰Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung. ¹¹Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert als Negativbetrag ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. ¹²Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung gezahlt wird.

(2) ¹Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter zusammen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 11), sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 11). ²Existieren keine Einzelverkaufspreise der verschiedenen Reisebestandteile, ist das Verhältnis der Eigenleistungen zu den Fremdleistungen anhand der entstandenen Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) festzustellen. ³Bei der Ermittlung der Kosten der Eigenleistung sind die Gemeinkosten sowie der kalkulatorische Unternehmerlohn nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 1:

¹Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland führt eine Buspauschalreise im Inland aus. ²Er tritt beim Verkauf gegenüber den Leistungsempfängern im eigenen Namen auf. ³Der Preis beträgt 600 € pro Person. ⁴Der Reiseveranstalter bietet die Reisebestandteile wie folgt auch einzeln an:

– Beförderung mit dem eigenen Bus inklusive Reiseleitung 130,00 €; – Beherbergung und Beköstigung 500,00 €; – Summe der Einzelverkaufspreise 630,00 €.

⁵Es nehmen 50 Personen teil. ⁶Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen:

a) Eigenleistungen | Gesamt | Pro Reise

Beförderung mit dem eigenem Bus | 4.000,00 €

Betreuung durch angestellte Reiseleiter | 1.000,00 €

Summe der Aufwendungen für Eigenleistungen | 5.000,00 € | 100,00 €

b) Reisevorleistungen

Beherbergung und Beköstigung | 20.000,00 € | 400,00 €

⁷Die Marge errechnet sich wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen pro Reiseteilnehmer) | 600,00 €

Eigenleistungen (600,00 € x 130,00 € / 630,00 €) | 123,81 €

§ 25 UStG (600,00 € x 500,00 € / 630,00 €) | 476,19 €

./. Reisevorleistungen | 400,00 €

Marge | 76,19 €

./. darin darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) | 12,16 €

Bemessungsgrundlage | 64,03 €

⁸Der Unternehmer hat jede Reise mit 19 % zu versteuern:

a) Eigenleistung (123,81 € ./. abzgl. enthaltener Umsatzsteuer) | 104,04 €

b) die Leistungen nach § 25 UStG | 64,03 €

Bemessungsgrundlage | 168,07 €

Beispiel 2:

¹Wie Beispiel 1, jedoch verkauft der Reiseveranstalter die Reisebestandteile nicht außerhalb des Pauschalangebots.

²Der Pauschalpreis ist nach dem Verhältnis der Reisevorleistungen zu den Kosten der Eigenleistungen aufzuteilen.

Reisepreis (Aufwendungen pro Reiseteilnehmer) | 600,00 €

Eigenleistungen (100,00 € x 100 % / 500,00 €) | 20 % | 120,00 €

§ 25 UStG (400,00 € x 100 % / 500,00 €) | 80 % | 480,00 €

./. Reisevorleistungen | 400,00 €

Marge | 80,00 €

./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) | 12,77 €

Bemessungsgrundlage | 67,23 €

³Der Unternehmer hat bei jeder Reise mit 19 % zu versteuern:

a) Eigenleistung (120,00 € ./. abzgl. enthaltener Umsatzsteuer) | 100,84 €

b) die Leistungen nach § 25 UStG | 67,23 €

Bemessungsgrundlage | 168,07 €

(3) Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 25.2 Abs. 3), ist die Bemessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen.

Beispiel 1:

¹Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland verkauft im eigenen Namen eine Flugpauschalreise nach Moskau, die am Flughafen Köln-Bonn beginnt und endet. ²Der Preis beträgt 1.100 € pro Person. ³Es nehmen 80 Personen teil. ⁴Der Veranstalter hat die folgenden Reisevorleistungen in Anspruch genommen.

Reisevorleistungen | Gesamt | Anteil

a) Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel (einschließlich Umsatzsteuer) | 60.000,00 € | 75 %

b) Flugkosten | 20.000,00 € | 25 %

insgesamt | 80.000,00 € | 100 %

⁵Von der Flugstrecke entfallen 40 % auf das Drittlandsgebiet. ⁶Sofern die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 25.2 Abs. 4 nicht angewandt wird, errechnet sich die Marge wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen des Reisenden) | 1.100,00 €

./. Reisevorleistungen | 1.000,00 €

Einzelmarge | 100,00 €

davon entfallen auf | steuer- pflichtig | steuerfrei § 25 Abs. 2 UStG

a) die Unterkunft und Verpflegung im Drittlandsgebiet 75 % der Reisevorleistungen - steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG - | 75,00 €

b) den Flug 25 % der Reisevorleistungen = 25,00 €. Da 40 % der Flugstrecke im Drittlandsgebiet liegt, beträgt der nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreie Anteil; der steuerpflichtige Anteil (60 % von 25,00 €) | 15,00 € | 10,00 €

./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) | 2,40 €

Bemessungsgrundlage | 12,60 € | 85,00 €

⁷Wendet der Reiseveranstalter die Zielortregelung des Abschnitts 25.2 Abs. 4 an, gilt die gesamte Beförderungsleistung (Reisevorleistung) als im Drittlandsgebiet bewirkt. ⁸Die Leistung ist dann nach § 25 Abs. 2 UStG insgesamt steuerfrei.

Beispiel 2:

¹Reiseveranstalter A mit Sitz im Inland veräußert im eigenen Namen 10 identische von ihm zusammengestellte Buspauschalreisen nach Genf (Schweiz) an den inländischen Reiseveranstalter B zum Preis von insgesamt 6.000 €. ²B wiederum veräußert die Reisen zum Preis von insgesamt 8.000 € an den inländischen Reiseveranstalter C. ³Der Reiseveranstalter A hat die folgenden Reisevorleistungen in Anspruch genommen:

Reisevorleistungen | Gesamt

a) Beherbergung und Beköstigung | 3.900 €

b) Beförderung | 900 €

c) selbständiger Reiseleiter | 200 €

Insgesamt | 5.000 €

⁴Die Beförderungsleistung wird zu einem Drittel im Inland erbracht. ⁵Die Betreuungsleistung beginnt im Inland. ⁶Die Umsatzsteuer für die Reiseleistung des A ermittelt sich für jede Reise wie folgt:

Reisepreis | 600 €

./. Reisevorleistungen | 500 €

Marge | 100 €

davon entfallen im Verhältnis der Ausgaben für Reisevorleistungen für jede Reise | steuerpflichtig | steuerfrei § 25 Abs. 2 UStG

a) auf die Beherbergung und Beköstigung im Drittlandsgebiet | 390 €

b) auf die Beförderung | 30 € | 60 €

c) auf die Betreuung | 20 €

50 € | 450 €

(10 %) | (90 %)

⁷Von der Marge des A sind somit für jede Reise 10 € steuerpflichtig. ⁸Hierauf entfällt eine Umsatzsteuer von 1,60 € (19/119 von 10 €). ⁹A hat den Anteil der steuerfreien Marge in seiner Rechnung anzugeben (vgl. Abschnitt 25.2 Abs. 7). ¹⁰Die Marge des B für die einzelne Reise beträgt 200 € (800 € abzüglich 600 €). ¹¹Hiervon ist ein Anteil von 10 % steuerpflichtig. ¹²Die Umsatzsteuer beträgt 3,19 € (19/119 von 20 €).

(4) Erwirbt ein Unternehmer Reisen, die nicht am Markt weiterverkauft werden, gilt in Abhängigkeit von deren Verwendung Folgendes:

1. ¹Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Erwerb der Reise, die Reise nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschnitt 15.15 Abs. 1 Satz 1). ²Es erfolgt keine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. ³§ 25 UStG ist nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2018 V R 52/17 BStBl II 2019 S. 345).

2. ¹Beabsichtigt der Unternehmer beim Erwerb der Reise, diese für seine unternehmerische Tätigkeit zu verwenden und überlässt er die Reise stattdessen unentgeltlich an das Personal oder für unternehmensfremde Zwecke, handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. ²Die unentgeltliche Wertabgabe ist eine Reiseleistung. ³Als Reiseerlös ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG die Summe aus den Ausgaben für Reisevorleistungen und anteilige Gemeinkosten des Arbeitgebers anzusetzen (sog. fiktiver Reiseerlös, vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 7 Sätze 5 und 6).

3. Überlässt ein Unternehmer eine Reise entgeltlich an die in § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2 UStG benannten Personen, sind Reiseerlöse die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsempfängers, mindestens jedoch der fiktive Reiseerlös nach Nr. 2 Satz 3.

4. ¹Werden Reisen für Zwecke des Unternehmens verwendet, z. B. für Dienstreisen von Angestellten oder als Kundengeschenke, bewirkt der Unternehmer keine Leistungen im Sinne des § 25 UStG. ²Liegen Kundengeschenke vor, ist die ggf. ausgewiesene Umsatzsteuer – z. B. bei Eigenleistungen des Leistungserbringers – nach § 15 Abs. 1a UStG nicht als Vorsteuer abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2018 – V R 52/17, a. a. O.).

(5) ¹Soweit der Unternehmer den Reisepreis vor Ausführung der Leistung vereinnahmt hat, ist die Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG vorzunehmen. ²Der vereinnahmte Betrag ist ggf. auf die Reiseleistung und die Eigenleistung aufzuteilen. ³Von dem auf die Reiseleistung entfallenden Betrag sind für den Zweck der möglichst exakten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kalkulierte Reisevorleistungen auch dann abzuziehen, wenn diese in dem Voranmeldungszeitraum weder erbracht, noch (An-)Zahlungen dafür geleistet wurden. ⁴Planmäßig steuerfreie Leistungen sind nicht einzubeziehen. ⁵Vereinnahmt der Unternehmer den Reisepreis anteilig, ist die kalkulierte steuerpflichtige Marge mit dem vereinnahmten Betrag zu multiplizieren und sodann durch den Preis der gesamten Reise zu teilen, um die anteilige Marge zu ermitteln. ⁶Kann die Höhe der Bemessungsgrundlage für einen im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsatz oder vereinnahmten Reisepreis noch nicht endgültig berechnet werden, z. B. wegen Garantieverträgen für Reisevorleistungen oder zeitraum- und umsatzabhängiger Boni, ist sie auf Basis der Kalkulation der einzelnen Reise zu schätzen (vgl. EuGH-Urteil vom 19.12.2018, C-422/17, Skarpa Travel) oder nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln. ⁷Die Margenermittlung ist spätestens dann zu korrigieren, wenn dem Unternehmer die dafür erforderlichen Informationen vorliegen. ⁸Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Berichtigung der Umsatzsteuer in einem Betrag vorgenommen wird, wenn dabei keine negativen Einzelmargen entstehen. ⁹Wird die geschuldete Leistung für eine Anzahlung nicht erbracht, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die tatsächliche Rückzahlung des Entgelts voraus (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2008 – V R 56/06, BStBl II 2009 S. 250), z. B. bei der Anzahlung auf nicht in Anspruch genommene Flüge (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2011 – V R 36/09, BStBl II 2012 S. 365).

(6) ¹Aufwendungen für Reisevorleistungen, welche sich der Unternehmer im Fall der Stornierung nicht ersparen kann, werden durch die Stornogebühr entschädigt (vgl. § 651h Abs. 2 BGB und Abschnitt 25.1 Abs. 14) und sind deshalb nicht mehr als Reisevorleistungen zu berücksichtigen; das gilt auch bei der zulässigen Pauschalierung der Stornogebühren. ²Soweit der Unternehmer selbst infolge der Stornierung einer Reise durch den Kunden bereits bestellte Reisevorleistungen (z. B. Hotelzimmer) gegen Gebühr stornieren muss, liegen insoweit keine Reisevorleistungen vor.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 25 UStG – Besteuerung von Reiseleistungen

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden…

§ 25 UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 25 UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 25 UStG

6 von 19 zugeordneten Entscheidungen.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat