Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Anhang 3 II UStAE

Anhang zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten AusgabenAnhang des Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut1. Zu Artikel I Die Abgabenvergünstigungen, die in dem beigefügten Abkommen eingeräumt werden, beziehen sich nicht auf a) Einkäufe und Einfuhren der Post Exchange-Organisation, b) Einkäufe der einzelnen Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Deutschland. 2. Zu…

Amtlicher Wortlaut

1. Zu Artikel I

Die Abgabenvergünstigungen, die in dem beigefügten Abkommen eingeräumt werden, beziehen sich nicht auf

a) Einkäufe und Einfuhren der Post Exchange-Organisation,

b) Einkäufe der einzelnen Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Deutschland.

2. Zu Artikel II und VII

(1) Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne dieses Abkommens sind nur Ausgaben, die geleistet werden in

a) Dollars der Vereinigten Staaten,

b) Deutscher Mark, die mit Dollars der Vereinigten Staaten erworben ist,

c) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten zur Abgeltung anerkannter Dollarforderungen der Vereinigten Staaten gegen die Bundesrepublik erhalten,

d) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten in Verbindung mit oder ohne Grund von Auslandshilfeausgaben erhalten, die in Dollars der Vereinigten Staaten in oder für Deutschland geleistet werden,

e) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten anderweitig erhalten und die sich auf Dollarausgaben bezieht, soweit sie aus besonderen von den beiden Regierungen vereinbarten Geschäften herrührt.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verwendung der oben unter Absatz 1 Buchstaben c, d und e erwähnten Deutschen Mark für die in Artikel II dieses Abkommens bezeichneten Zwecke von Vereinbarungen der beiden Regierungen hierüber abhängen soll.

3. . . .

4. Zu Artikel III Nr. 1

(1)–(5). . .

(6) Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Beschaffungsverträgen, die die Vereinigten Staaten mit der Bundesrepublik abschließen, unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an die Bundesrepublik wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen zu behandeln sind. Das gleiche gilt bei der Erteilung von Bauaufträgen an eine deutsche Bauverwaltung. . . .

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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