BFH, Urteil vom 29.08.2018 – XI R 32/16
Aus dem Leitsatz
NV: Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 5/16, BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536) .
Leitsatz
NV: Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 5/16, BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. April 2016 9 K 843/14 K,G,F, Zerl, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. September 2008, soweit sie die Körperschaftsteuer für 2003 bis 2005, Gewerbesteuermessbeträge für 2003 bis 2005, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 betrifft, sowie die die jeweilige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes betreffenden Aufhebungsbescheide vom 7. und 18. August 2008 aufgehoben. Die die Körperschaftsteuer für 2003 bis 2005 und Gewerbesteuermessbeträge für 2003 bis 2005 betreffenden Änderungsbescheide vom 7. und 18. August 2008 und die am 20. August 2008 bekanntgegebenen Bescheide sowie die den jeweiligen verbleibenden Verlustabzug und vortragsfähigen Gewerbeverlust betreffenden (aufgehobenen) ursprünglichen Feststellungsbescheide vom 12. August 2005 und vom 2. Oktober 2007 (Bescheide auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer) und vom 23. August 2005 und vom 12. Oktober 2007 (Bescheide auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes) sind nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu ändern. Die Berechnung der jeweiligen Steuer und des jeweils verbleibenden Verlustabzugs und vortragsfähigen Gewerbeverlustes wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des ersten Rechtsgangs bis zum 21. Dezember 2011 haben die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen, im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten allein.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 28. April 2016, Az: 9 K 843/14 K,G,F,Zerl, Urteil; vorgehend BFH, 9. Oktober 2013, Az: I R 15/12, Urteil; vorgehend FG Münster, 21. Dezember 2011, Az: 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 27 Abs. 2 KStGNicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
- § 28 Abs. 1 KStGUmwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
- § 37 Abs. 2 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 38 Abs. 1 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 255 Abs. 1 S. 4 HGBBewertungsmaßstäbe
- § 266 Abs. 2 Buchst. B Abschn 1 Nr. 2 HGB
- § 266 Abs. 3 Buchst. C Nr. 3 HGB
- § 8 Abs. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 5 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerliches Einlagekonto§ 27 KStGSehr häufig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 255 HGBSehr häufig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 8 KStGSehr häufig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 27 KStG
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.
- vGA: Vermögensvorteil fließt von der Gesellschaft an den Gesellschafter (R 8.5 Abs. 1 KStR); verdeckte Einlage: vom Gesellschafter an die Gesellschaft (R 8.9 Abs. 1 KStR).
- Verdeckte Einlage erfordert einen einlagefähigen Vermögensvorteil und gesellschaftliche Veranlassung (R 8.9 Abs. 1 KStR, R 8.9 Abs. 3 KStR).
- Folge: keine Einkommenserhöhung (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG), Teilwert (R 8.9 Abs. 4 KStR), steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG); beim Gesellschafter nachträgliche AK (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
- Ausnahme nach § 8 Abs. 3 S. 4 KStG, soweit die Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Gesellschafter zahlt eine vGA aufgrund einer Satzungsklausel zurück – Folge?
Die Rückzahlung führt grundsätzlich zu einer Einlage (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH), mit Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) und nachträglichen AK (H 8.9 (Behandlung beim Gesellschafter) KStH).
- 3Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was gehört zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks – und was nicht?
- Kaufpreis zuzüglich einzeln zuordenbarer Nebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für den Erwerb, Maklerprovision (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)
- Nicht: Finanzierungskosten wie Grundschuldbestellung und Zinsen, da sie nicht dem Erwerb dienen (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB)
- Nicht: abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG)
- Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung: Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH)
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Erschließungsbeiträge, die einige Jahre nach dem Erwerb für die erstmalige Erschließung erhoben werden? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
- Skonto ist Anschaffungspreisminderung (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Minderung erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Zahlung nach dem Stichtag: AK und Verbindlichkeit am Stichtag ungekürzt (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG; AfA von den geminderten AK (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG; H 6.2 (Skonto) EStH)
Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden?
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
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