11. SenatNV

BFH, Urteil vom 29.08.2018 – XI R 32/16

Zur Passivierung stornobehafteter Vermittlungsprovisionen und Aktivierung des diesen Leistungen zuzuordnenden Aufwands
ECLI: DE:BFH:2018:U.290818.XIR32.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 5/16, BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536) .

Leitsatz

NV: Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 5/16, BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. April 2016 9 K 843/14 K,G,F, Zerl, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. September 2008, soweit sie die Körperschaftsteuer für 2003 bis 2005, Gewerbesteuermessbeträge für 2003 bis 2005, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 betrifft, sowie die die jeweilige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes betreffenden Aufhebungsbescheide vom 7. und 18. August 2008 aufgehoben. Die die Körperschaftsteuer für 2003 bis 2005 und Gewerbesteuermessbeträge für 2003 bis 2005 betreffenden Änderungsbescheide vom 7. und 18. August 2008 und die am 20. August 2008 bekanntgegebenen Bescheide sowie die den jeweiligen verbleibenden Verlustabzug und vortragsfähigen Gewerbeverlust betreffenden (aufgehobenen) ursprünglichen Feststellungsbescheide vom 12. August 2005 und vom 2. Oktober 2007 (Bescheide auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer) und vom 23. August 2005 und vom 12. Oktober 2007 (Bescheide auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes) sind nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu ändern. Die Berechnung der jeweiligen Steuer und des jeweils verbleibenden Verlustabzugs und vortragsfähigen Gewerbeverlustes wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des ersten Rechtsgangs bis zum 21. Dezember 2011 haben die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen, im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten allein.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 28. April 2016, Az: 9 K 843/14 K,G,F,Zerl, Urteil; vorgehend BFH, 9. Oktober 2013, Az: I R 15/12, Urteil; vorgehend FG Münster, 21. Dezember 2011, Az: 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl, Urteil

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