BFH, Urteil vom 26.04.2018 – III R 5/16
Aus dem Leitsatz
1. Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren .
Leitsatz
- Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren .
- Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Januar 2016 13 K 12/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 12. Januar 2016, Az: 13 K 12/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 677 BGBPflichten des Geschäftsführers
- § 683 BGBErsatz von Aufwendungen
- § 266 Abs. 2 Buchst. B Ziff 1 Nr. 2 HGB
- § 266 Abs. 3 Buchst. C Nr. 3 HGB
- § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGBAllgemeine Bewertungsgrundsätze
- § 84 Abs. 1 HGBHandelsvertreter
- § 5 Abs. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 4 Abs. 1 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 5 Abs. 2 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 158 Abs. 1 BGBAufschiebende und auflösende Bedingung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- HGB-Jahresabschluss: Bewertungsgrundsätze, Gliederung & Größenklassen§ 252 HGBRegelmäßig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 252 HGB, § 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 EStG, § 4 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Rohstoffe (AK 20.000 €) haben am 31.12.2025 einen Wiederbeschaffungspreis von 17.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung steigt der Preis wieder auf 20.000 €. Wie ist zu bewerten?
HB: strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) – Abschreibung auf den Stichtagswert von 17.000 €; der spätere Preisanstieg ist wertbegründend (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). StB: TWA nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Beim UV ist dies nach der in H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH genannten Verwaltungsauffassung nur der Fall, wenn die Minderung bis zur Bilanzaufstellung anhält – hier nicht → 20.000 €.
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Ein Kunde leistet im Dezember 2025 eine Anzahlung von 11.900 € (inkl. USt) auf eine Maschinenlieferung im Februar 2026. Wie bilanziert der Lieferant?
Die Anzahlung betrifft eine Lieferung (zeitpunktbezogene Leistung), nicht eine Leistung für eine bestimmte Zeit → kein RAP (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). Auszuweisen sind erhaltene Anzahlungen als Verbindlichkeit (§ 266 Abs. 3 C. 3. HGB). Die USt entsteht bereits mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG). Umsatzerlöse entstehen erst mit der Lieferung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
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Erläutern Sie das Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz.
- Ausprägung des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
- Gemildertes Niederstwertprinzip im AV: Pflicht nur bei dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB)
- Finanzanlagen: Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB)
- Strenges Niederstwertprinzip im UV (§ 253 Abs. 4 HGB), Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegender Wert
- Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB
Typische Nachfrage: Wie ermitteln Sie den beizulegenden Wert bei fertigen Erzeugnissen? - 4Klausurfrage · eigene Seite
Wie ist ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht in der Steuerbilanz zu behandeln, wenn keine steuerliche Sondervorschrift besteht?
Aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ergibt sich für ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht grundsätzlich ein steuerliches Aktivierungsgebot, soweit keine steuerliche Sonderregel eingreift. Beim Disagio besteht in der HB ein Wahlrecht (§ 250 Abs. 3 HGB), steuerlich ist ein aktiver RAP zu bilden (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; H 6.10 (Damnum) EStH). Ein steuerliches Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG liegt nur vor, wenn das Steuerrecht selbst eines einräumt.
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Die Z-GmbH hat 2025 Entwicklungskosten von 60.000 € für eine selbst entwickelte, im eigenen Betrieb genutzte Software in der HB aktiviert. Wie ist in der StB zu verfahren?
Für selbst geschaffene immaterielle WG des Anlagevermögens besteht steuerlich ein Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Das HB-Wahlrecht des § 248 Abs. 2 S. 1 HGB wird insoweit durchbrochen. In der HB führt die Aktivierung bei der GmbH zur Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) und ggf. zu passiven latenten Steuern (§ 274 HGB).
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Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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