§ 92 HGB
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 92 HGB
6 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 30.04.2025, X R 12-13/22, X R 12/22, X R 13/22BStBl/amtlich
1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen…
- BFH, Urteil vom 27.02.2014, III R 14/11BStBl/amtlich
1. Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands --hier für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen-- setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Bei einem…
- BFH, Urteil vom 29.08.2018, XI R 32/16NV
NV: Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 5/16, BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536) .
- BFH, Urteil vom 09.06.2015, X R 27/13NV
1. NV: Ein Versicherungsvertreter kann nur dann eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn er entweder gesetzlich oder vertraglich zur Nachbetreuung der von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge verpflichtet ist. 2. NV: An die Auslegung von…
- BFH, Urteil vom 09.10.2013, I R 15/12NV
NV: Zwar gehört die Ermittlung des Inhalts der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen (hier: Vereinbarung aufschiebend bedingter Provisionsansprüche eines Versicherungsvertreters) zu den tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen…
- BFH, Urteil vom 17.03.2010, X R 28/08NV
1. NV: Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab. 2. NV: Soweit in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen lediglich…
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