4. SenatNV

BFH, Urteil vom 01.07.2010 – IV R 100/06

Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen Beteiligung - Vorliegen einer atypischen oder einer typisch stillen Gesellschaft - Folgen der Unwirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags - Fehlendes Mitunternehmerrisiko trotz vertraglicher Beteiligung an Wertsteigerungen des Betriebsvermögens - Zulässigkeit der Klage gegen einen Folgebescheid - Keine Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheids gegenüber dem Gewerbesteuermessbescheid

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags ist steuerrechtlich unerheblich, wenn die Gesellschafter die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag tatsächlich vollzogen haben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO) .

Leitsatz

  1. NV: Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags ist steuerrechtlich unerheblich, wenn die Gesellschafter die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag tatsächlich vollzogen haben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO) .
  2. NV: Durch den Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses wird eine Mitunternehmerschaft begründet, soweit der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerrisiko setzt die Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts voraus .
  3. NV: Der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert umfasst sowohl die stillen Reserven als auch den Geschäftswert .
  4. NV: Die Beteiligung an einer Personengesellschaft erscheint steuerlich als Anteil an den Aktiva und Passiva der Personengesellschaft, der durch das Kapitalkonto repräsentiert wird. Die Beteiligung wird deshalb nicht als Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG aktiviert. Demzufolge kommt auch keine (Teilwert-)Abschreibung auf einen entsprechenden aktiven Bilanzposten in Betracht .
  5. NV: Der Anteil eines stillen Gesellschafters einer GmbH und atypisch stillen Gesellschaft an der GmbH gehört zum Sonderbetriebsvermögen II, soweit die GmbH nicht noch einer anderen als der im Gesellschaftsinteresse liegenden Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht .
  6. NV: Die Klage gegen einen Folgebescheid ist auch dann zulässig, wenn mit der Klage nur Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 25. Oktober 2006, Az: 7 K 2887/05 G, Urteil

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