1. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.09.2016 – I R 9/15

Kein gewerbesteuerrechtlicher Korrespondenzausgleich bei Teilwertaufholung
ECLI: DE:BFH:2016:U.070916.IR9.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine Minderung des Gewerbeertrages, um im Sinne einer Korrespondenz die Teilwertaufholung deshalb vom Einfluss auf den Gewerbeertrag auszuschließen, weil sie eine aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht gewerbesteuerwirksame Teilwertabschreibung ausgleicht (Anschluss an Senatsurteil vom 23. September 2008 I R 19/08…

Leitsatz

NV: Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine Minderung des Gewerbeertrages, um im Sinne einer Korrespondenz die Teilwertaufholung deshalb vom Einfluss auf den Gewerbeertrag auszuschließen, weil sie eine aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht gewerbesteuerwirksame Teilwertabschreibung ausgleicht (Anschluss an Senatsurteil vom 23. September 2008 I R 19/08, BFHE 223, 258, BStBl II 2010, 301) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 13 K 2447/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 3. Dezember 2014, Az: 13 K 2447/11, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?

    • § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
    • Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
    • Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
    • Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
    Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?

    KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?

    Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?

    Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt?
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