§ 92 FGO
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 92 FGO
16 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 03.02.2016, X R 25/12BStBl/amtlich
1. Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen . 2. Bewegen sich seine…
- BFH, Beschluss vom 11.06.2026, VII B 69/25NV
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die mündliche Verhandlung erst nach der Verkündung des Urteils geschlossen wird, das Gericht…
- BFH, Beschluss vom 28.02.2024, VIII B 130/22NV
NV: Übersendet das Finanzgericht (FG) den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen "vorläufigen Tatbestand", wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das FG den Beteiligten keine Schriftsatzfrist für…
- BFH, Beschluss vom 28.09.2022, X B 144/21NV
1. NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO besteht nur während eines noch anhängigen finanzgerichtlichen Streitverfahrens. Entscheidungen hierüber hat im Regelfall der Senat zu treffen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE…
- BFH, Beschluss vom 05.08.2022, VI B 65/21NV
1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten, die es zur Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigen will, in der mündlichen Verhandlung zu verlesen oder sonst (ausdrücklich) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.…
- BFH, Beschluss vom 10.05.2022, VIII B 35/21NV
NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten von zivilgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
- BFH, Beschluss vom 16.08.2019, V B 57/18NV
1. NV: Das FG verstößt nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es eine Klage abweist, obwohl das beklagte FA keinen (ausdrücklichen) Antrag auf Klageabweisung gestellt hat . 2. NV: Entscheidet das FG über einen kurz vor dem Termin zur mündlichen…
- BFH, Beschluss vom 25.10.2018, V B 37/18NV
1. NV: Zur Vermeidung einer unbefugten Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen an Dritte kann auf die Legitimation des um Akteneinsicht Ersuchenden nicht verzichtet werden . 2. NV: Fehlen Anhaltspunkte, die gegen eine ordnungsgemäße Ausführung des…
- BFH, Beschluss vom 05.02.2015, X B 117/14NV
1. NV: Die Voraussetzungen der Unvereinbarkeit von DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr sind bereits geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung . 2. NV: Ihre Annahme setzt eine sorgfältige…
- BFH, Beschluss vom 10.06.2014, IX B 157/13NV
NV: Das FG verletzt § 96 Abs 1 Satz 2 FGO, wenn es über einen Bescheid entscheidet, der nicht vom Klagebegehren umfasst ist.
- BFH, Beschluss vom 09.04.2013, IX B 16/13NV
1. NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend . 2. NV: Das FG darf über das…
- BFH, Beschluss vom 26.07.2012, IX B 164/11NV
1. NV: Zieht das Gericht die Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei, so sind die Beteiligten davon zu benachrichtigen . 2. NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren…
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