9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 09.04.2013 – IX B 16/13
Kein Überschreiten des Klageantrags
Aus dem Leitsatz
1. NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend .
Leitsatz
- NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend .
- NV: Das FG darf über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 28. November 2012, Az: 10 K 3432/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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