9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.04.2013 – IX B 16/13

Kein Überschreiten des Klageantrags

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend .

Leitsatz

  1. NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend .
  2. NV: Das FG darf über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 28. November 2012, Az: 10 K 3432/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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