BFH, Beschluss vom 05.08.2022 – VI B 65/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten, die es zur Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigen will, in der mündlichen Verhandlung zu verlesen oder sonst (ausdrücklich) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.
Leitsatz
- NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten, die es zur Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigen will, in der mündlichen Verhandlung zu verlesen oder sonst (ausdrücklich) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.
- NV: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben ein Recht auf umfassende Information über den Prozessstoff. Diesem Informationsanspruch wird regelmäßig durch den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung und dem Gespräch während der Beratung Genüge getan.
- NV: Zu einem Rechtsstreit des Arbeitnehmers über die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist der Arbeitgeber nicht notwendig beizuladen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.07.2021 - 2 K 211/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Juli 2021, Az: 2 K 211/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 16 FGOEhrenamtliche Richter
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 11 Abs. 1 S. 4 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 38a Abs. 1 S. 2 EStGHöhe der Lohnsteuer
- § 160 Abs. 4 ZPO
- § 164 ZPO
- § 295 ZPO
Weitere Entscheidungen zu § 16 FGO
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- Veräußerungspreis abzüglich AK/HK und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
- AK/HK mindern sich um tatsächlich abgezogene AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
- Werbungskosten sind insbesondere Veräußerungskosten wie Makler- und Notarkosten des Verkaufs (H 23 (Werbungskosten) EStH).
- Erfassung im VZ des Zuflusses des Veräußerungspreises (§ 11 Abs. 1 EStG).
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