10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.02.2015 – X B 117/14

Aufhebung von DDR-Steuerbescheiden - Voraussetzungen und Beweisgrundsätze - Nichtigkeit solcher Bescheide - Binnendivergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO auch bei Abweichung vom Urteil eines aufgelösten FG - Kein Verfahrensmangel wegen Abwesenheit des Berichterstatters bei informellem Vorgespräch

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen der Unvereinbarkeit von DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr sind bereits geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung .

Leitsatz

  1. NV: Die Voraussetzungen der Unvereinbarkeit von DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr sind bereits geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung .
  2. NV: Ihre Annahme setzt eine sorgfältige Beweiswürdigung voraus, bei der darauf bezogenes Beteiligtenvorbringen nicht allein unter Hinweis auf von der BStU übermittelte Unterlagen zurückgewiesen werden darf (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 24. Januar 2014 2/13). Hat sich der Tatrichter von einer missbräuchlichen Steuerrechtshandhabung überzeugt, wird deren Ursächlichkeit für die Besteuerung im Einzelfall widerleglich vermutet .
  3. NV: Eine Anwendung des § 125 Abs. 1 AO auf Steuerbescheide der Finanzbehörden der ehemaligen DDR kommt nicht in Betracht .
  4. NV: Bei dem aus den Finanzgerichten Berlin und Brandenburg hervorgegangenen FG Berlin-Brandenburg handelt es sich institutionell um den Rechtsnachfolger dieser beiden Gerichte. Es kann daher auch dann ein die Revisionszulassung rechtfertigender Fall der Binnendivergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vorliegen, wenn ein Spruchkörper des FG Berlin-Brandenburg von der Entscheidung eines Spruchkörpers des aufgelösten FG Berlin abweicht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2014 2 K 2158/08 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juli 2014, Az: 2 K 2158/08, Urteil

Zitierte Normen

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