8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.02.2024 – VIII B 130/22

Keine Einräumung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der mündlichen Verhandlung übersandten "vorläufigen Tatbestand"
ECLI: DE:BFH:2024:B.280224.VIIIB130.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Übersendet das Finanzgericht (FG) den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen "vorläufigen Tatbestand", wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das FG den Beteiligten keine Schriftsatzfrist für einen Zeitpunkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung einräumt, um sich weiter dazu äußern zu…

Leitsatz

NV: Übersendet das Finanzgericht (FG) den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen "vorläufigen Tatbestand", wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das FG den Beteiligten keine Schriftsatzfrist für einen Zeitpunkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung einräumt, um sich weiter dazu äußern zu können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.05.2022 - 6 K 3068/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Mai 2022, Az: 6 K 3068/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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