BFH, Urteil vom 03.02.2016 – X R 25/12
Aus dem Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen .
Leitsatz
- Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen .
- Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich aus §§ 40, 41 Abs. 1 AO ergebenden Wertungen zugrunde zu legen .
- An den in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannten Zurechnungsgrundsätzen für von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommene Schuldzinszahlungen ist auch im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten festzuhalten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. Juni 2012 10 K 3566/09 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 21. Juni 2012, Az: 10 K 3566/09, Urteil; nachgehend FG München, 11. August 2016, Az: 10 K 746/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 40 AOGesetz- oder sittenwidriges Handeln
- § 41 Abs. 1 S. 1 AOUnwirksame Rechtsgeschäfte
- § 185 BGBVerfügung eines Nichtberechtigten
- § 267 BGBLeistung durch Dritte
- § 328 BGBVertrag zugunsten Dritter
- § 362 Abs. 2 BGBErlöschen durch Leistung
- § 426 BGBAusgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 675c BGBZahlungsdienste und E-Geld
- § 676a BGBAusgleichsanspruch
- § 2 Abs. 1 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 2 Abs. 2 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 4 Abs. 4 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 4a EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 24 Nr. 2 EStGGemeinsame Vorschriften
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
- § 52 Abs. 6 S. 6 EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 6 S. 7 EStGAnwendungsvorschriften
- § 35 Abs. 1 InsOBegriff der Insolvenzmasse
- § 36 Abs. 1 InsOUnpfändbare Gegenstände
- § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsONachrangige Insolvenzgläubiger
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 81 Abs. 1 S. 1 InsOVerfügungen des Schuldners
- § 84 InsOAuseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
- § 87 InsOForderungen der Insolvenzgläubiger
- § 89 InsOVollstreckungsverbot
- § 174 Abs. 3 InsOAnmeldung der Forderungen
- § 116 S. 3 InsOErlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
- § 300 InsOEntscheidung über die Restschuldbefreiung
- § 850 ZPO
- § 850c Abs. 1 ZPO
- § 850k ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?
Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).
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C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
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In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?
Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.
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Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?
§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.
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Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?
Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.
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