Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?
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- 1Wissensfrage
Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?
Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.
- 2Klausurfrage · eigene Seite
B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?
Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?
Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was gehört zu den nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG?
- Offene und verdeckte Einlagen, z. B. Zuzahlungen in die Kapitalrücklage (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
- Darlehensverluste bei gesellschaftsrechtlich veranlasster Gewährung oder Stehenlassen in der Krise (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG).
- Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 3 EStG).
- Gesellschaftsrechtliche Veranlassung, wenn ein fremder Dritter das Darlehen nicht gewährt oder zurückgefordert hätte (§ 17 Abs. 2a S. 4 EStG); Nutzungsvorteile sind keine AK (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
Typische Nachfrage: Wirkt sich ein ausgefallenes Gesellschafterdarlehen in voller Höhe aus? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig?
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 2 EStG – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
[…]
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
[…]
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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche