Prüferfrage · Einkommensteuer

Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

Prüferfrage zu Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Einkommensteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Prüferfrage

    Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
    • Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
    Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Freibetrag und Kürzungsgrenze nach § 17 Abs. 3 EStG?

    9.060 € Freibetrag, ermäßigt um den Betrag, um den der Gewinn 36.100 € übersteigt – jeweils anteilig nach veräußerter Quote (§ 17 Abs. 3 EStG), bezogen auf den steuerpflichtigen (60 %-)Gewinn (R 17 Abs. 9 EStR).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Was zählt nach § 17 Abs. 2a S. 3 EStG zu den nachträglichen AK?

    1. offene/verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG)
    2. gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG)
    3. Ausfälle von Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 3 EStG)
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Einkommensteuergesetz

[…]

(3) ¹Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. ²Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 17 EStG

§ 16 EStG – Veräußerung des Betriebs

Einkommensteuergesetz

[…]

(4) ¹Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. ²Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. ³Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 16 EStG

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