6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – VI R 16/21

Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten
ECLI: DE:BFH:2024:B.100124.VIR16.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Leitsatz

  1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.
  2. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.06.2021 - 14 K 997/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 17. Juni 2021, Az: 14 K 997/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
  • § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
  • § 59 StGB
  • § 111 StGB
  • § 15 WDO
  • § 22 WDO
  • § 41 WDO
  • § 58 WDO
  • § 93 WDO
  • § 98 Abs. 1 Nr. 2 WDO
  • § 108 WDO
  • § 140 WDO
  • § 40 AOGesetz- oder sittenwidriges Handeln
  • §§ 7ff SG
  • § 7 SG
  • § 17 Abs. 2 S. 3 SG
  • § 23 SG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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