BFH, Beschluss vom 28.09.2022 – X B 144/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO besteht nur während eines noch anhängigen finanzgerichtlichen Streitverfahrens. Entscheidungen hierüber hat im Regelfall der Senat zu treffen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 12 f.).
Leitsatz
- NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO besteht nur während eines noch anhängigen finanzgerichtlichen Streitverfahrens. Entscheidungen hierüber hat im Regelfall der Senat zu treffen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 12 f.).
- NV: Für die Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag nach Verfahrensabschluss ist grundsätzlich nicht der Spruchkörper, sondern die Gerichtsverwaltung zuständig. Es handelt sich um einen Justizverwaltungsakt, für dessen rechtliche Überprüfung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (Anschluss an BFH-Beschluss vom 01.03.2016 - VI B 89/15, BFH/NV 2016, 936, Rz 9 ff.).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Berichterstatters des Klageverfahrens (…) vom 20.09.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 78 Abs. 2 S. 5 Halbs. 1 FGO
- § 299 Abs. 2 ZPO
- § 2 Abs. 2 S. 1 InfFrG NW
- § 4 Abs. 1 InfFrG NW
- § 4 Abs. 2 InfFrG NW
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
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