BFH, Beschluss vom 07.06.2021 – VIII B 123/20
Aus dem Leitsatz
Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des FG zu entscheiden, soweit nicht der ab dem 01.01.2018 gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch geführte Akten vorliegt.
Leitsatz
Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des FG zu entscheiden, soweit nicht der ab dem 01.01.2018 gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch geführte Akten vorliegt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.10.2020 - 5 K 5093/20 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 2. Oktober 2020, Az: 5 K 5093/20, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 78 Abs. 2 S. 5 Halbs. 1 FGO
- Art. 15 Abs. 3 S. 3 EUV
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