BFH, Beschluss vom 01.03.2016 – VI B 89/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet .
Leitsatz
- NV: Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet .
- NV: Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 13. August 2015 1 K 3633/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 1. Senats des Finanzgerichts München vom 13. August 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 13. August 2015, Az: 1 K 3633/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 299 Abs. 2 ZPO
- § 40 VwGO
- § 23 GVGEG
- § 21 GKG
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
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