9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.06.2023 – IX B 58/22

Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge einer Divergenz, Verzicht auf mündliche Verhandlung
ECLI: DE:BFH:2023:B.210623.IXB58.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein FG.

Leitsatz

  1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein FG.
  2. NV: Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.05.2022 - 9 K 9024/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Mai 2022, Az: 9 K 9024/21, Urteil

Zitierte Normen

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