Finanzgerichtsordnung (FGO)

§ 94 FGO

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Rechtsprechung des BFH zu § 94 FGO

59 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

47 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.

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