BFH, Beschluss vom 04.07.2024 – XI B 29/24
Aus dem Leitsatz
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe, Verweisungsbeschlüsse des Finanzgerichts und Beschlüsse, mit denen eine Protokollberichtigung vom Finanzgericht abgelehnt wird, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Leitsatz
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe, Verweisungsbeschlüsse des Finanzgerichts und Beschlüsse, mit denen eine Protokollberichtigung vom Finanzgericht abgelehnt wird, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerden der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.08.2023 - 3 K 1053/14 wegen Prozesskostenhilfe und Amtshaftung werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. August 2023, Az: 3 K 1053/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 17a Abs. 4 S. 4 GVG
- § 164 ZPO
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