BFH, Urteil vom 18.05.2017 – III R 20/14
Aus dem Leitsatz
1. Ein Betrieb, der das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden. Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus den Senatsurteilen vom 23. Oktober 2002 III R 40/00 (BFHE…
Leitsatz
- Ein Betrieb, der das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden. Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus den Senatsurteilen vom 23. Oktober 2002 III R 40/00 (BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360) und vom 22. September 2011 III R 64/08 (BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358) .
- Die Änderung eines Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO setzt grundsätzlich voraus, dass ein (rückwirkendes) Ereignis nachträglich eingetreten ist .
- Die Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt grundsätzlich nur für die Investitionszulage ein, auf die sich die Außenprüfung auf der Grundlage der Prüfungsanordnung erstreckt; ohne Bedeutung für den Umfang der Ablaufhemmung ist, ob die für eine bestimmte Investitionszulage angeordnete Außenprüfung ggf. auch Auswirkungen auf Investitionszulagen anderer Investitionszeiträume hat, die nicht Gegenstand der Außenprüfung sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013 1 K 1151/09 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als es die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 und 2001 betrifft. Der Bescheid des Beklagten über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 wird, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 vom 17. Oktober 2008 wird, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, dahin geändert, dass die Investitionszulage auf 60.821,03 € festgesetzt wird.
- Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 89 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. April 2013, Az: 1 K 1151/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 InvZulG
- § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 InvZulG
- § 5 InvZulG
- § 6 Abs. 1 S. 1 InvZulG
- § 155 Abs. 4 AOSteuerfestsetzung
- § 164 Abs. 2 S. 1 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 164 Abs. 4 S. 1 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 170 Abs. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 170 Abs. 3 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 171 Abs. 3a AOAblaufhemmung
- § 171 Abs. 4 S. 1 AOAblaufhemmung
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 175 Abs. 1 S. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 175 Abs. 2 S. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
- § 164 Abs. 1 ZPO
- § 164 Abs. 2 ZPO
- § 165 S. 2 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
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