BFH, Beschluss vom 08.04.2022 – IX B 10/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.
Leitsatz
- NV: Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.
- NV: Eine gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung liegt vor, wenn eine Beweiserhebung vom FG mit der Begründung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis könne die Überzeugung des Gerichts nicht ändern.
- NV: Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.12.2020 - 3 K 2749/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2020, Az: 3 K 2749/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 11 Abs. 2 S. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 165 ZPO
- § 295 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
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