11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.11.2022 – XI B 1/22

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch fehlende Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme
ECLI: DE:BFH:2022:B.221122.XIB1.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 …

Leitsatz

NV: Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 - C-108/20, EU:C:2021:266).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.11.2021 - 5 K 5311/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Februar 2020, Az: 5 K 5311/16, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 14. April 2021, Az: C-108/20, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. November 2021, Az: 5 K 5311/16, Urteil; nachgehend BFH, 14. Juni 2023, Az: XI S 2/23, Beschluss; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. März 2024, Az: 5 K 5311/16, Urteil; nachgehend BFH, 4. September 2024, Az: XI B 24/24, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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