11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.06.2023 – XI S 2/23

Anhörungsrüge: Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers
ECLI: DE:BFH:2023:B.140623.XIS2.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, soweit ein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wurde.

Leitsatz

  1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, soweit ein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wurde.
  2. NV: Der über die Anhörungsrüge befindende Spruchkörper muss nicht personenidentisch mit demjenigen sein, der die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2022 - XI B 1/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 22. November 2022, Az: XI B 1/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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