§ 95 FGOUrteile und andere Entscheidungen
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 95 FGO
4 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 27.07.2016, VII B 107/15NV
1. NV: Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich mit der diesbezüglichen Entscheidung der Behörde unabhängig davon, ob dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird und der begehrte Verwaltungsakt erlassen oder dessen Erlass abgelehnt wird. 2. NV: Wird der…
- BFH, Beschluss vom 21.05.2014, III B 3/14NV
1. NV: Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 BGB) zugänglich. Bei der Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des FG gebunden. 2. NV: Als…
- BFH, Beschluss vom 27.03.2014, X B 75/13NV
1. NV: Der Verstoß gegen die in § 126 Abs. 5 FGO geregelte Bindungswirkung ist als Verfahrensmangel zu rügen, da jeweils der konkrete Einzelfall betroffen ist. 2. NV: § 126 Abs. 5 FGO hindert das FG nicht, weitere entscheidungserhebliche…
- BFH, Beschluss vom 28.05.2013, V B 51/12NV
NV: Entscheidungen ausländischer Behörden kommt für die Besteuerung im Inland keine Tatbestandswirkung zu, so dass die inländischen Behörden und Gerichte nicht an die Auslegung des Unionsrechts durch ausländische Behörden gebunden sind.
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