10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.03.2014 – X B 75/13

Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung - Sachurteilsvoraussetzungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Verstoß gegen die in § 126 Abs. 5 FGO geregelte Bindungswirkung ist als Verfahrensmangel zu rügen, da jeweils der konkrete Einzelfall betroffen ist.

Leitsatz

  1. NV: Der Verstoß gegen die in § 126 Abs. 5 FGO geregelte Bindungswirkung ist als Verfahrensmangel zu rügen, da jeweils der konkrete Einzelfall betroffen ist.
  2. NV: § 126 Abs. 5 FGO hindert das FG nicht, weitere entscheidungserhebliche Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, soweit diese nicht denklogisch der vom BFH entschiedenen Frage vorausgehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. November 2012, Az: 6 K 1804/11, Urteil; vorgehend BFH, 10. August 2011, Az: I R 45/10, Urteil; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. April 2010, Az: 6 K 1156/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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