BFH, Urteil vom 10.08.2011 – I R 45/10
Aus dem Leitsatz
Eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. kann auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine im Ausland belegene Betriebsstätte angeschafft werden sollen .
Leitsatz
Eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. kann auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine im Ausland belegene Betriebsstätte angeschafft werden sollen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. April 2010, Az: 6 K 1156/09, Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. November 2012, Az: 6 K 1804/11, Urteil; nachgehend BFH, 27. März 2014, Az: X B 75/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGNegative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
- § 2a Abs. 2 S. 1 EStGNegative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
- § 7g Abs. 3 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStGProgressionsvorbehalt
- § 42 Abs. 1 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 10d EStGVerlustabzug
- § 7g Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA).
- Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
- Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
- Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
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- Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
- Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
- Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
- Besonderheiten einzelner DBA (Zeitraum, Grenzgängerregelungen) und die Nachweisanforderungen nach § 50d Abs. 8 EStG sind zu prüfen.
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- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
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Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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