BFH, Urteil vom 23.10.2019 – I R 23/17
Aus dem Leitsatz
Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.
Leitsatz
Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F hinsichtlich des Klägers zu 1. aufgehoben. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 20. Dezember 2016, Az: 13 K 897/16 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a EStGNegative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
- § 2a Abs. 1 S. 3 EStGNegative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
- § 2a Abs. 1 S. 5 EStGNegative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 24 Nr. 2 EStGGemeinsame Vorschriften
- § 10d EStGVerlustabzug
- § 2 Abs. 1 AuslInvG
- § 2a Abs. 3 EStGNegative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
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- Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
- Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
- Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
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- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
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Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
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- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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