1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.10.2019 – I R 23/17

Kein Übergang von Verlusten i.S. des § 2a Abs. 1 EStG auf Erben
ECLI: DE:BFH:2019:U.231019.IR23.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.

Leitsatz

Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F hinsichtlich des Klägers zu 1. aufgehoben. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 20. Dezember 2016, Az: 13 K 897/16 F, Urteil

Zitierte Normen

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    • Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
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