3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.05.2014 – III B 3/14

Anforderungen an einen wirksamen Verzicht auf mündliche Verhandlung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 BGB) zugänglich. Bei der Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des FG gebunden.

Leitsatz

  1. NV: Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 BGB) zugänglich. Bei der Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des FG gebunden.
  2. NV: Als Prozesshandlung muss der Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden.
  3. NV: Lässt sich ein klarer und eindeutiger Inhalt der Erklärung nicht durch Auslegung ermitteln, hat der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 FGO --etwa durch Rückfrage beim betreffenden Beteiligten-- darauf hinzuwirken, dass der unklare Antrag erläutert bzw. berichtigt wird.
  4. NV: Eine Erklärung wonach beantragt wird, über die Klage "im Beschlussverfahren zu entscheiden" und "den Termin vom ... aufzuheben" lässt sich nicht eindeutig als Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne des § 90 Abs. 2 FGO auslegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. November 2013, Az: 9 K 2471/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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