5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.05.2013 – V B 51/12

Entscheidungen ausländischer Behörden

Aus dem Leitsatz

NV: Entscheidungen ausländischer Behörden kommt für die Besteuerung im Inland keine Tatbestandswirkung zu, so dass die inländischen Behörden und Gerichte nicht an die Auslegung des Unionsrechts durch ausländische Behörden gebunden sind.

Leitsatz

NV: Entscheidungen ausländischer Behörden kommt für die Besteuerung im Inland keine Tatbestandswirkung zu, so dass die inländischen Behörden und Gerichte nicht an die Auslegung des Unionsrechts durch ausländische Behörden gebunden sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 7. März 2012, Az: 2 K 1252/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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