2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.03.2023 – II B 26/22

Gesetzlicher Richter; Wertberechnung einer Nießbrauchlast
ECLI: DE:BFH:2023:B.220323.IIB26.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wurde eine mündliche Verhandlung nicht nur unterbrochen, sondern vertagt, hat das Gericht in der für die letzte mündliche Verhandlung maßgebenden Besetzung zu entscheiden.

Leitsatz

  1. NV: Wurde eine mündliche Verhandlung nicht nur unterbrochen, sondern vertagt, hat das Gericht in der für die letzte mündliche Verhandlung maßgebenden Besetzung zu entscheiden.
  2. NV: Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das gilt auch für Vorgänge, die für die Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidend sind.
  3. NV: Die fehlerhafte Abrundung bei der Berechnung der Laufzeit eines Nießbrauchs ist kein qualifizierter Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.02.2022 - 4 K 930/19 Erb, AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 23. Februar 2022, Az: 4 K 930/19 Erb,AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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