9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.05.2021 – IX B 73/20

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 12.05.2021 IX B 72/20 - Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan
ECLI: DE:BFH:2021:B.120521.IXB73.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des FG zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten.

Leitsatz

  1. NV: Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des FG zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten.
  2. NV: Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht, wenn die nachträgliche ("unterjährige") Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans durch die Einrichtung eines weiteren Senats und die damit naturgemäß einhergehende "ungenügende Auslastung des Spruchkörpers" i.S. des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG veranlasst ist.
  3. NV: Für die Einzelzuweisung einer Sache im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan besteht ein sachlicher Grund, wenn diese durch den Senatswechsel der zuständigen Berichterstatterin veranlasst ist (§ 21e Abs. 4 GVG).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.11.2020 - 8 K 566/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 5. November 2020, Az: 8 K 566/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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