BFH, Beschluss vom 10.05.2022 – VIII B 35/21
Aus dem Leitsatz
NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten von zivilgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Leitsatz
NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten von zivilgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.10.2020 - 3 K 764/17 aufgehoben, soweit die Entscheidung die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und die Einkommensteuer 2008 bis 2010 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird. Diesem wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 14. Oktober 2020, Az: 3 K 764/17, Urteil; nachgehend BFH, 27. Dezember 2022, Az: VIII S 7/22, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 273 Abs. 4 ZPO
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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