8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.05.2022 – VIII B 35/21

Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beiziehung von zivilgerichtlichen Akten
ECLI: DE:BFH:2022:B.100522.VIIIB35.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten von zivilgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Leitsatz

NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten von zivilgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.10.2020 - 3 K 764/17 aufgehoben, soweit die Entscheidung die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und die Einkommensteuer 2008 bis 2010 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird. Diesem wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 14. Oktober 2020, Az: 3 K 764/17, Urteil; nachgehend BFH, 27. Dezember 2022, Az: VIII S 7/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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