BFH, Urteil vom 11.04.2024 – IV R 18/21
Aus dem Leitsatz
Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt.
Leitsatz
Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021 - 8 K 8013/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2021, Az: 8 K 8013/20, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Februar 2025, Az: 8 K 8013/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 35 Abs. 1 InsOBegriff der Insolvenzmasse
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 98 Abs. 1a InsODurchsetzung der Pflichten des Schuldners
- § 148 Abs. 1 InsOÜbernahme der Insolvenzmasse
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG
- § 34 Abs. 1 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 88 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 32 Abs. 2 Nr. 2 StVG
- § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StVG
- § 35 Abs. 1 Nr. 15 StVG
- § 36b StVG
- § 97 Abs. 1 S. 1 InsOAuskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
- § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO
- § 34 Abs. 3 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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