9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 26.07.2012 – IX B 164/11
Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beiziehung von Ermittlungsakten
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zieht das Gericht die Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei, so sind die Beteiligten davon zu benachrichtigen .
Leitsatz
- NV: Zieht das Gericht die Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei, so sind die Beteiligten davon zu benachrichtigen .
- NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör .
- NV: Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten führt nicht zwingend zur Information über alle Details im Urteilstatbestand .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. September 2011, Az: 6 K 1636/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 273 Abs. 4 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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