5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.08.2019 – V B 57/18

Verfahrensfehler, Grundordnung des Verfahrens, Gewährung rechtlichen Gehörs
ECLI: DE:BFH:2019:B.160819.VB57.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG verstößt nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es eine Klage abweist, obwohl das beklagte FA keinen (ausdrücklichen) Antrag auf Klageabweisung gestellt hat .

Leitsatz

  1. NV: Das FG verstößt nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es eine Klage abweist, obwohl das beklagte FA keinen (ausdrücklichen) Antrag auf Klageabweisung gestellt hat .
  2. NV: Entscheidet das FG über einen kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrag (hier: am Nachmittag des Vortags) nicht vor Beginn der am nächsten Vormittag terminierten mündlichen Verhandlung, liegt hierin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2018 - 4 K 770/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 21. März 2018, Az: 4 K 770/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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