8. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.08.2013 – VIII R 33/11

Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten - Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Keine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Mietvertrag zwischen Eheleuten über Räume für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit hält dem Fremdvergleich nicht stand, wenn die als Betriebsausgabe geltend gemachte Miete lediglich in Form einer Überlassung des "jeweiligen" Geschäftswagens zur Nutzung zu leisten ist .

Leitsatz

  1. NV: Ein Mietvertrag zwischen Eheleuten über Räume für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit hält dem Fremdvergleich nicht stand, wenn die als Betriebsausgabe geltend gemachte Miete lediglich in Form einer Überlassung des "jeweiligen" Geschäftswagens zur Nutzung zu leisten ist .
  2. NV: Die Anwendung der 1 %- Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kann nur durch ein Fahrtenbuch vermieden werden, das den zu versteuernden Privatanteil an der Gesamtfahrleistung vollständig und richtig ausweist und ermöglicht, den zu versteuernden Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand zu überprüfen (Anschluss u.a. an BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505) .
  3. NV: Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen können nicht durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 25. November 2010, Az: 3 K 2414/07 E, Urteil

Zitierte Normen

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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