3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.07.2020 – III R 24/18

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören
ECLI: DE:BFH:2020:U.300720.IIIR24.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

Leitsatz

  1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.
  2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.03.2018 - 1 K 243/15 aufgehoben. Der Bescheid vom 18.10.2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf 7.181 € herabgesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 21. März 2018, Az: 1 K 243/15, Urteil

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    Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?

    KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.

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    Die Lagerhalle ist ein unbewegliches Wirtschaftsgut des (fiktiven) Anlagevermögens. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird die Hälfte der Miete angesetzt = 50.000 €. 20 % gelten für bewegliche WG (Buchst. d), 25 % für Lizenzen (Buchst. f).

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    Die Summe der Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG beträgt 260.000 €. Wie hoch ist die Hinzurechnung?

    Von der Summe wird der Freibetrag von 200.000 € abgezogen; vom übersteigenden Betrag (60.000 €) wird nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel hinzugerechnet: 15.000 €. 65.000 € wäre ein Viertel der Summe ohne Freibetrag.

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    Welche der folgenden Aufwendungen ist nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen?

    Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG nicht als dauernde Last. Kontokorrentzinsen (Buchst. a), Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter (Buchst. c) und Leasingraten für bewegliche WG (Buchst. d, 20 %) sind dagegen einzubeziehen.

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