BFH, Urteil vom 14.12.2011 – I R 92/10
Aus dem Leitsatz
1. Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 3 InvStG a.F. aus .
Leitsatz
- Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 3 InvStG a.F. aus .
- Bei einem negativen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. handelt es sich unabhängig davon um eine nicht abziehbare Vermögensminderung i.S. von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002, dass es an einer damit im Zusammenhang stehenden Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 InvStG a.F. fehlt .
- Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 (Anschluss an Senatsurteil vom 3. März 2010 I R 109/08, BFHE 229, 351) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. September 2010, Az: 6 K 165/09, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. November 2015, Az: 6 K 69/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 2 S. 1 InvStGBegriffsbestimmungen
- § 5 Abs. 2 S. 1 InvStGPrüfung der steuerlichen Verhältnisse
- § 8 Abs. 1 S. 1 InvStGSteuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
- § 8 Abs. 2 S. 1 InvStGSteuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
- § 8 Abs. 3 S. 1 InvStGSteuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
- § 8 Abs. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 8b Abs. 1 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 2 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 3 S. 3 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 7 S. 1 GewStGGewerbeertrag
- § 8 Nr. 5 GewStGHinzurechnungen
- § 40 Abs. 2 KAGG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 2 InvStG
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?
Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?
Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.
- vGA: Vermögensvorteil fließt von der Gesellschaft an den Gesellschafter (R 8.5 Abs. 1 KStR); verdeckte Einlage: vom Gesellschafter an die Gesellschaft (R 8.9 Abs. 1 KStR).
- Verdeckte Einlage erfordert einen einlagefähigen Vermögensvorteil und gesellschaftliche Veranlassung (R 8.9 Abs. 1 KStR, R 8.9 Abs. 3 KStR).
- Folge: keine Einkommenserhöhung (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG), Teilwert (R 8.9 Abs. 4 KStR), steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG); beim Gesellschafter nachträgliche AK (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
- Ausnahme nach § 8 Abs. 3 S. 4 KStG, soweit die Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage? - 5Wissensfrage · eigene Seite
BFH-Definition der vGA?
Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG), ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche