Investmentsteuergesetz (InvStG)

§ 5 InvStGPrüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Rechtsprechung des BFH zu § 5 InvStG

15 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

3 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.

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