8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 14.05.2019 – VIII R 31/16

Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG
ECLI: DE:BFH:2019:U.140519.VIIIR31.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG, die vom Steuerpflichtigen durch den Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG abgewendet werden kann, verstößt nicht gegen Unionsrecht und ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar .

Leitsatz

Die pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG, die vom Steuerpflichtigen durch den Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG abgewendet werden kann, verstößt nicht gegen Unionsrecht und ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.11.2016 - 16 K 3383/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 3. Mai 2012, Az: 16 K 3383/10 F, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 9. Oktober 2014, Az: C-326/12, Urteil; vorgehend FG Düsseldorf, 3. November 2016, Az: 16 K 3383/10 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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