BFH, Urteil vom 14.05.2019 – VIII R 31/16
Aus dem Leitsatz
Die pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG, die vom Steuerpflichtigen durch den Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG abgewendet werden kann, verstößt nicht gegen Unionsrecht und ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar .
Leitsatz
Die pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG, die vom Steuerpflichtigen durch den Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG abgewendet werden kann, verstößt nicht gegen Unionsrecht und ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.11.2016 - 16 K 3383/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 3. Mai 2012, Az: 16 K 3383/10 F, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 9. Oktober 2014, Az: C-326/12, Urteil; vorgehend FG Düsseldorf, 3. November 2016, Az: 16 K 3383/10 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 Abs. 1 InvStGPrüfung der steuerlichen Verhältnisse
- § 6 Abs. 1 InvStGKörperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
- § 22a Abs. 2 InvStG
- § 6 Abs. 2 InvStGKörperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
- Art. 63 AEUV
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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