BFH, Urteil vom 24.10.2023 – VIII R 8/20
Aus dem Leitsatz
1. Die Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an den Inhaber eines Investmentanteils lässt sich nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes stützen. Diese Regelungen werden durch die speziellere und abschließende Regelung zur Steuerbarkeit laufender Fondserträge…
Leitsatz
- Die Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an den Inhaber eines Investmentanteils lässt sich nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes stützen. Diese Regelungen werden durch die speziellere und abschließende Regelung zur Steuerbarkeit laufender Fondserträge in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Investmentsteuergesetzes 2004 verdrängt.
- Die Erstattung ist aus diesem Grund auch nicht als Rückfluss zuvor auf der Fondsebene steuermindernd abgezogener Werbungskosten an den Anleger steuerbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.02.2019 - 3 K 196/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 01.08.2016 aufgehoben. Die Einkommensteuersteuer 2013 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 30.06.2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, um 19.724 € herabgesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 6. Februar 2019, Az: 3 K 196/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 InvStGAnwendungsbereich
- § 1 Abs. 1b InvStGAnwendungsbereich
- § 1 Abs. 3 InvStGAnwendungsbereich
- § 1 Abs. 4 InvStGAnwendungsbereich
- § 2 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 InvStG
- § 5 InvStGPrüfung der steuerlichen Verhältnisse
- § 19 Abs. 2 S. 1 InvStGGewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStGKapitalvermögen
- § 20 Abs. 3 EStGKapitalvermögen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 1 InvStG
- BFH VIII R 24/21 vom 03.03.2026amtlichInvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene1. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden.…
- BFH VIII R 18/22 vom 01.07.2025amtlichZur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds1. Ein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Vermögensverwaltung durch den…
- BFH VIII R 3/19 vom 23.05.2023amtlichFreie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004)Ausschüttbare Erträge eines Investmentvermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungsbeschluss für eine…
- BFH VIII R 13/17 vom 04.08.2020amtlichSteuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds1. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinne sind auch hinsichtlich geleisteter…
- BFH VIII R 13/18 vom 04.08.2020amtlichIm Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2020 VIII R 13/17 - Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds1. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinne sind auch hinsichtlich geleisteter…
- BFH VIII R 37/16 vom 14.07.2020amtlichZur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie1. Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Spezial-Sondervermögens gehören u.a. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs.…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?
- Mitunternehmerinitiative: Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen; mindestens Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte wie beim Kommanditisten (§ 164 HGB, § 166 HGB; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Mitunternehmerrisiko: Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich Geschäftswert (BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber unterschiedlich ausgeprägt sein (Typusbegriff; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Abgrenzung: atypisch stille Gesellschaft = Mitunternehmerschaft; typisch stille Gesellschaft = § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche