BFH, Beschluss vom 01.07.2025 – VIII R 18/22
Aus dem Leitsatz
1. Ein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Vermögensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglicher Einflussnahme des oder der Anleger frei sein muss, besteht nicht.
Leitsatz
- Ein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Vermögensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglicher Einflussnahme des oder der Anleger frei sein muss, besteht nicht.
- Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2023 - VIII R 8/20, BFHE 282, 428, BStBl II 2025, 305). Dies schließt es auch aus, die Kapitalanlagen eines Fonds gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung dem Anteilseigner zuzuordnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.08.2022 - 12 K 1540/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 24. August 2022, Az: 12 K 1540/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStGAnwendungsbereich
- § 1 Abs. 2 S. 1 InvStGAnwendungsbereich
- § 2 Abs. 1 InvStGBegriffsbestimmungen
- § 18 Abs. 2a InvStGVorabpauschale
- § 1 S. 2 InvG
- § 2 Abs. 4 InvG
- § 2 Abs. 8 InvG
- § 2 Abs. 9 InvG
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOZurechnung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
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