BFH, Urteil vom 29.09.2021 – I R 40/17
Aus dem Leitsatz
1. Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).
Leitsatz
- Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).
- Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren. Teilwertabschreibungen auf die Rückübertragungsforderung sind nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren.
- Zur Frage des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehensgeschäften eines Versicherungsunternehmens.
- Bei der Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG sind Renten-Deckungsrückstellungen i.S. von § 341g Abs. 5 HGB einzubeziehen. Im Rahmen der Ablaufverprobung zur Ermittlung des Minderungsbetrags sind die Renten-Deckungsrückstellungen nach den für steuerliche Zwecke anzuwendenden Regeln zu bewerten; etwaige Nachreservierungen aufgrund veränderter Daten zur Lebenserwartung sind nicht zu eliminieren.
- In die aufgrund einer im Jahr 2005 durchgeführten Rückgabe von Fondsanteilen vorzunehmende Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 gehen ggf. auch Verluste aus Veräußerungen von Aktien ein, die sich auf Ebene des Fonds vor Inkrafttreten des InvStG 2004 (hier: im Jahr 2002) realisiert haben. Dies ist unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes unbedenklich.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.12.2016 - 1 K 1214/14 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 13. Dezember 2016, Az: 1 K 1214/14, Urteil; nachgehend BVerfG, 2. Dezember 2025, Az: 2 BvR 744/22, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOZurechnung
- § 8b Abs. 2 S. 1 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 3 S. 3 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 20 Abs. 2 S. 2 KStGSchwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
- § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStGBewertung
- § 341g Abs. 1 HGBRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- § 341g Abs. 5 HGBRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- § 8 Abs. 1 InvStGSteuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
- § 8 Abs. 2 InvStGSteuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
- § 8 Abs. 3 InvStGSteuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 42 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 41 Abs. 5 KAGG
- § 5 Abs. 2 InvStGPrüfung der steuerlichen Verhältnisse
- § 8b Abs. 2 S. 4 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 340b HGBPensionsgeschäfte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 39 AOSehr häufig geprüft
- Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne§ 8b KStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 8b KStG, § 6 EStGSehr häufig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
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Wem ist eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Maschine bilanziell zuzurechnen, und warum?
- Dem Käufer als wirtschaftlichem Eigentümer (H 7.4 (Lieferung) EStH; AEAO zu § 39)
- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; Verkäufer ist von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
- Gegenbuchung: Verbindlichkeit (und Vorsteuer)
Typische Nachfrage: Und wem ist ein geleaster Lkw bei einer Grundmietzeit von 95 % der Nutzungsdauer zuzurechnen? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Systematisieren Sie bitte die Finanzierungsformen eines Unternehmens. Wo würden Sie Leasing und Rückstellungen einordnen?
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- Leasing ist ein Kreditsubstitut: Nutzung ohne Kapitalbindung; Zurechnung nach den Leasingerlassen bzw. § 39 AO.
Typische Nachfrage: Was besagt die goldene Finanzierungsregel? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Sicherungsübereignung, Treuhand, Kommission – wer bilanziert?
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Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
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