1. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.05.2023 – I R 29/20

Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008
ECLI: DE:BFH:2023:U.170523.IR29.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist auch auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuwenden.

Leitsatz

  1. NV: § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist auch auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuwenden.
  2. NV: Die Würdigung des Finanzgerichts, ein Vertrag über eine Schadensersatzzahlung (wirtschaftlich nachteiliger Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft) einerseits und ein weiterer Vertrag über den Verkauf dieser Anteile andererseits seien steuerlich nicht "verbunden", sondern zwei voneinander getrennte Geschäftsvorfälle, kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
  3. NV: Die Rechtmäßigkeit des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943; vom 12.03.2014 - I R 87/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859; vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.06.2020 - 7 K 137/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 22. Juni 2020, Az: 7 K 137/18, Urteil

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  1. 1
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    Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?

    Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.

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  2. 2
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    Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?

    Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.

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  3. 3
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    Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?

    KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.

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  4. 4
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    Die M-GmbH (Beteiligung 30 %) schreibt ein unbesichertes Darlehen an ihre Tochter auf den niedrigeren Teilwert ab. Ein Fremdvergleichsnachweis gelingt nicht. Folge?

    Bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel gehören Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen zu den nicht abziehbaren Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG). Der Escape nach S. 7 (Fremdvergleich) ist nicht gelungen. Die TWA ist in voller Höhe außerbilanziell hinzuzurechnen; ein 60 %-Abzug nach § 3c Abs. 2 EStG scheidet hier wegen des vollen Abzugsverbots aus.

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    Warum gibt es § 8b KStG, und wie wirkt die 5 %-Regelung?

    Typische Nachfrage: Wie hoch ist die effektive Belastung einer Schachteldividende mit KSt und SolZ?
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