Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 15a (Vertraglicher Haftungsausschluss bei Gesellschaftern mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) EStH

Vertraglicher Haftungsausschluss bei Gesellschaftern mit Einkünften aus Vermietung und VerpachtungHinweis der Finanzverwaltung zu § 15a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Trotz vertraglichem Haftungsausschluss liegt keine Haftungsbeschränkung nach § 15a Abs. 5 Nr. 2 vor, wenn ein Teil der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR bürgt und die übrigen Gesellschafter die bürgenden Gesellschafter intern von der Inanspruchnahme aus der…

Amtlicher Wortlaut

– Trotz vertraglichem Haftungsausschluss liegt keine Haftungsbeschränkung nach § 15a Abs. 5 Nr. 2 vor, wenn ein Teil der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR bürgt und die übrigen Gesellschafter die bürgenden Gesellschafter intern von der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft freistellen (>BFH vom 25.07.1995 – IX R 61/93, BStBl II 1996 S. 128).

– Zur Haftungsbeschränkung bei einer GbR >BMF vom 18.07.2000 (BStBl I S. 1198) und vom 28.08.2001 (BStBl I S. 614)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung

(1) ¹Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister…

§ 15a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15a EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG

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